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Patientendaten werden digital

Elektronische Patientenakte kommt – das ist neu für gesetzlich Krankenversicherte.

Mann gibt seine Versichertenkarte am Empfang einer Arztpraxis ab.
Wichtige Angaben wie Befunde, Blutwerte und Medikamentenpläne muss man bald nicht mehr von Praxis zu Praxis tragen. Foto: Robert Kneschke / Adobe Stock

Mehr Digitalisierung soll das Gesundheitswesen verbessern. Darauf zielen mehrere neue Gesetze, bei deren Entstehung der SoVD die Versichertenseite einbrachte. E-Rezept und E-Krankschreibung sind schon Pflicht. Doch viele Debatten und Änderungen, von Technik bis Datenschutz, gab es um die elektronische Patientenakte. Seit 2021 für Freiwillige, kommt 2025 die „ePA für alle“ – außer, man widerspricht.

Die „Opt-out-Regelung“ ersetzt das bisherige „Opt-in“, das heißt: Wer die E-Akte nicht aktiv abwählt, erhält sie. Dadurch sollen sie möglichst viele nutzen – statt wie jetzt nur rund ein Prozent. Nur dann bietet sie Vorteile, dem Gesundheitssystem wie der Einzelperson. Alle gesetzlich Krankenversicherten bekommen sie; das Gesundheitsministerium hofft auf 80 Prozent bis Ende 2025. Privat Versicherte können sie auf Wunsch ebenfalls erhalten.

Start ist am 15. Januar 2025 in den Modellregionen Franken und Hamburg. Deutschlandweit ist der 15. Februar geplant.

Vorteile: weniger Aufwand und alle Infos im Blick

Medikamente, Untersuchungen, Laborwerte, Befunde, Röntgenbilder, Allergien: Alles, meist noch auf Papier, legt bisher jede Praxis und Klinik bei sich ab. Anderes, wie Rezepte, Impfpass, Arzt- oder Entlassbriefe, haben die Patient*innen selbst, oft als „Zettelwirtschaft“. Für eine Behandlung müssen sie Daten von vielen Orten zusammentragen, damit Ärzt*innen und Therapeut*innen alles berücksichtigen können. Die Gefahr ist, dass manches verloren- oder untergeht, das wichtig für die Diagnose und Therapie wäre. Und im Notfall ist man womöglich gar nicht auskunftsfähig.

Darum sollen Patient*innen ihre Gesundheitsdaten besser immer beisammen haben, und zwar digital. So können sie Infos nachschlagen oder den Behandelnden zur Verfügung stellen.

Der Forschung soll das ebenfalls nutzen – falls man nicht widerspricht. Hierzu werden Datenbündel pseudonymisiert. Der Versuch, die Identität zurückzuverfolgen, ist strafbar.

Dies regeln das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdaten-Nutzungsgesetz (GDNG).

Wer verfügt über die Akte und wie bekommt man sie?

Alle Ärzt*innen und Psycho-therapeut*innen müssen künftig viele Pflichtdaten in digitaler Form haben und in die ePA einstellen. Dazu müssen sie aber darauf Zugriff haben. Dem können Versicherte generell widersprechen oder nur für bestimmte Angaben, die sie nicht in ihrer Akte wollen. Sie sollten jedoch an Transparenz-Vorteile denken. Denn sie selbst haben und verwalten die Akte und können auch Daten hochladen.

Die ePA stellt die Krankenkasse bereit, und zwar als App. Einfach einsehen kann sie sie nicht. Jede Kasse hat eine eigene ePA-App, und vorher muss sie darüber informieren. Für Menschen ohne Smartphone oder Tablet soll es eine Lösung am PC geben. Wer gar kein digitales Endgerät hat, kann sich die Akte in der Ombudsstelle seiner Kasse anlegen und ausdrucken lassen. Diese hilft auch beim Einrichten der App. Wie die ganze Umsetzung in der Praxis läuft, wird der SoVD kritisch begleiten.